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Kick-back und Rechte der Anleger |
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In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 19. Dezember 2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05) entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über so genannte Kick-backs – Provisionauszahlung - zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu.
In der Schweiz nennt man solche Zahlungen Retrozessionen. Die Rechtslage ist dort ähnlich: wenn der Kunde nicht ausdrücklich solchen Zahlungen bei Vertragsabschluss zugestimmt hat, wird eine Rückforderung möglich.
Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater dazu verpflichtet, die Kunden über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser das Anlageprodukt nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.
Beratungsverträge in dieser neuen Form mit Rücksicht auf Provisionsanzeigepflicht kommen auch bei sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen vor, wenn eine persönliche Finanzanalyse durchgeführt wird und daraufhin aus einer Produktpalette bestimmte Anlageprodukte empfohlen werden.
Die Anleger haben damit die wirksamen Argumente an der Hand, um gegenüber ihren Beratern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Nur eine solche Transparenz der zusammengesetzten Kosten einer Finanzanlage gewährleistet Anlegern, dass sie erkennen können, ob die Anlageempfehlung seitens des Beraters überwiegend wegen hoher an ihn zurückfließender Provisionen abgegeben wurde.
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