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Home Laws concerning investments
Gesetz rund um Investments
Kick-back und Rechte der Anleger
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In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 19. Dezember 2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05) entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über so genannte Kick-backs – Provisionauszahlung - zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu.
In der Schweiz nennt man solche Zahlungen Retrozessionen. Die Rechtslage ist dort ähnlich: wenn der Kunde nicht ausdrücklich solchen Zahlungen bei Vertragsabschluss zugestimmt hat, wird eine Rückforderung möglich.

Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater dazu verpflichtet, die Kunden über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser das Anlageprodukt nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.

Beratungsverträge in dieser neuen Form mit Rücksicht auf Provisionsanzeigepflicht kommen auch bei sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen vor, wenn eine persönliche Finanzanalyse durchgeführt wird und daraufhin aus einer Produktpalette bestimmte Anlageprodukte empfohlen werden.

Die Anleger haben damit die wirksamen Argumente an der Hand, um gegenüber ihren Beratern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Nur eine solche Transparenz der zusammengesetzten Kosten einer Finanzanlage gewährleistet Anlegern, dass sie erkennen können, ob die Anlageempfehlung seitens des Beraters überwiegend wegen hoher an ihn zurückfließender Provisionen abgegeben wurde.
 

 
Abgeltungssteuer – worauf man achten sollte
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Ab dem 1. Januar 2009 werden die Kapitaleinkünfte  - Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Kurs- und Währungsgewinne - pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Die erhobene Steuer wird mit abgeltender Wirkung ausgestattet, deshalb  spricht  man von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte.
Die bisher gültige Regelung, dass jeder Anleger seine Kapitalerträge gemäß seinem individuellen Steuersatz versteuern muss, entfällt.
Für alle inländischen Depots gilt jetzt folgendes: die Abgeltungssteuer wird von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommenssteuererklärung versteuert.
Wird ein Depot im Ausland geführt, fällt keine Abgeltungssteuer an, aber sobald die Gelder nach Deutschland transferiert werden, fällt wieder Abgeltungssteuer an.
Die Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige, bzw. 1.602 Euro für Verheiratete, überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird, die für Arbeitnehmer gedacht ist, deren Jahreseinkommen so gering ist, dass sie keine Lohn- und Einkommenssteuer zahlen müssen. Dann wird keine Abgeltungssteuer abgeführt, und die Kapitalerträge bleiben ebenfalls steuerfrei.
 

 




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